Leistungen für Unterkunft und Heizung
Gemäß dem Sozialgesetzbuch (Zweites Buch, SGB II) haben ALG-II-Empfänger neben den Regelleistungen einen Anspruch auf die Gewährung von Kosten für die Unterkunft und Heizung. Sowohl die Höhe der Mietkosten als auch die Größe der Wohnung müssen „angemessen“ sein.
Die Mietobergrenzen der Stadt Leipzig sind wie folgt festgelegt:
Personen | 1 | 2 | 3 | 4 |
|---|
Wohnungsgröße | 45 qm | 60 qm | 75 qm | 85 qm |
Grundmiete je qm | 4,22 Euro | 4,22 Euro | | 4,22 Euro |
Heizkosten je qm | 1,15 Euro | 1,15 Euro | 1,15 Euro | 1,15 Euro |
Nebenkosten je qm | | 1,20 Euro | 1,20 Euro | 1,20 Euro |
Gesamtkosten je qm | 6,57 Euro | 6,57 Euro | 6,57 Euro | 6,57 Euro |
Kosten der Unterkunft | 295,65 Euro | 394,20 Euro | 492,75 Euro | 558,45 Euro |
Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 10 qm. Eine Überschreitung der Höchstgrenzen ist nur im begründeten Einzelfall zulässig. Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung über 80 % und Merkzeichen „Außergewöhnlich Gehbehindert“ (aG) oder „Blind“ (Bl) wird ein höherer Flächenbedarf anerkannt.
Bei der Berechnung der Nebenkosten gilt es zwischen Heizkosten inkl. der Aufbereitung zu Warmwasser und sonstigen Mietnebenkosten, sog. kalte Betriebskosten, wie Strom u.a.m. zu unterscheiden. Die Kosten für Strom oder Gas zum Kochen sind aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kostenübernahme einer Nachzahlung auf die geleisteten Vorauszahlungen der Mietnebenkosten kann beim zuständigen Träger beantragt werden.
* Alle Angaben stellen keine rechtsverbindlichen Informationen dar. Nähere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Träger oder unter www.leipzig.de