Seit dem russischen Angriffskrieg sind besonders die Preise für Erdgas und Wärme rapide gestiegen. Die erhöhten Kosten stellen viele Haushalte vor finanzielle Herausforderungen, die besonders aufgrund der hohen Ungewissheit der weiteren Entwicklung als erdrückend wahrgenommen werden. Zumindest für den kalten Dezember können wir allerdings aufatmen: die Dezember-Soforthilfe ist beschlossen! Alle wichtigen Fragen dazu beantworten wir in diesem Artikel.

 

Was ist die Soforthilfe?

Im Dezember werden die Abschlagszahlungen an die Gas- und Wärmeversorger vom Staat getragen, entfallen also für die einzelnen Bürger. Auf diese Weise werden diese sofort entlastet und der Regierung mehr Zeit eingeräumt, eine endgültige Lösung für das Problem der endlos steigenden Preise zu finden. Es wird momentan beispielsweise über eine Deckelung der Preissteigerung für die Basisversorgung für Gas-, Wärme- und Strom diskutiert, wobei eine Entscheidung noch aussteht. Umso wichtiger ist die Entscheidung der Regierung die akute Not zu erkennen und sofort unterstützend einzugreifen; das Gesetz zur Dezember-Soforthilfe wurde am 19.11.22 beschlossen.

 

Wer hat Anspruch?

Jeder, der mit Gas oder Fernwärme heizt, bekommt die Soforthilfe, dabei ist egal ob man in einer Mietwohnung, Eigentumswohnung oder einem Einfamilienhaus wohnt – wer Gas oder Fernwärme bezieht, hat Anspruch auf Entlastung. Kompliziert wird es erst im Falle von Erstattungen für Unternehmen.

 

Wie bekomme ich die Entlastung?

Prinzipiell müssen Sie nichts tun, um die Entlastung zu erhalten, denn auch wenn sie inaktiv bleiben, werden Sie berücksichtigt. In gewissen Fällen können Sie allerdings früher an tatsächliche Leistungen kommen, wenn Sie aktiv werden.

 

Bei eigenem Vertrag

Haben Sie einen eigenen Gasanschluss und dementsprechend einen eignen Vertrag mit einem Versorger wird die Dezemberzahlung ausgesetzt. Achten Sie darauf ob bei Ihnen trotzdem Geld eingeholt wird; in dem Fall hätten Sie ein Anrecht auf Erstattung. Zahlen sie per Dauerauftrag denken Sie daran ihn für Dezember zu pausieren.

 

Bei Monatsabschlägen an den Vermieter

Mehrfamilienhäusern verfügen allerdings oft über eine Zentralheizung, für die der Vermieter einen Vertrag führt und den Mietern monatliche Vorauszahlungen berechnet. Wurden diese Vorauszahlungen seit dem 19.02.2022 nicht erhöht erscheint die Entlastung erst auf der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 und eine Abrechnung erhalten Sie im Jahr 2023.

Wurden die Abschläge seit dem oben genannten Datum erhöht oder sind Sie in eine Wohnung gezogen, bei der das der Fall war, können Sie eine teilweise, schnellere Entlastung erhalten. Im Dezember müssen Sie nicht den neuen, sondern nur den vor der Erhöhung gültigen Abschlag zahlen. In diesem Falle sollten Sie ihrem Vermieter darüber informieren, dass Sie von der teilweisen Entlastung im Dezember profitieren möchten. Die restliche Erstattung erfolgt dann mit der Betriebskostenabrechnung am Ende des Jahres.

Selbstverständlich erhalten Sie eine Erstattung über den vollen Betrag, wenn Sie sich nicht für die teilweise Entlastung entscheiden.

Alle wichtigen Informationen haben wir für Sie in unserem Informationsblatt zusammengefasst. Dort finden Sie auch Anlaufstellen für finanzielle Überforderung aufgrund der gestiegenen Preise oder rechtliche Beratung bei gebliebenen Unklarheiten. Des weiteren können Sie alle Informationen zum Thema „Soforthilfe: Dezember-Abschlag für Gas und Wärme entfällt“ auch auf der Webseite der Bundesregierung nachlesen

 

Weiterführende Informationen:

 

  • Tipps zum Energie sparen: Angst vor dem kommenden Winter? Verständlich bei den explodierenden Energiepreisen. Aber wir alle können etwas tun, um den eigenen Geldbeutel zu entlasten!

  • FAQ Umlagenabrechnung: Auf Grundlage der letzten Umlagenabrechnung müssen wir die Vorauszahlungen unserer Mieter*innen leider anpassen. Um durch die deutlich gestiegenen Nebenkosten hohe Nachzahlungen zu vermeiden, werden wir die monatliche Vorauszahlung daher entsprechend anheben.
    Wir haben Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema „Umlagenabrechnung“ zusammengestellt.
  • Energieberatung: Mit der Betriebskostenabrechnung, welche einmal jährlich durch Vermieter:innen an Mieter:innen ausgestellt wird, zeigen sich oftmals erst die Energiefresser im eigenen Haushalt. Alle nötigen Informationen zur Energieberatung der WOGETRA finden Sie hier.
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