FAQ – Häufige Fragen

Sprechen Sie uns an – wir sind für Sie da

Wie verhalte ich mich im Havariefall (Bsp. Wasserrohrbruch, Stromausfall)?

Während der Dienstzeiten verständigen Sie bitte Ihren zuständigen Hausmeister. Die Telefonnummer finden Sie an der Haustafel im Eingangsbereich Ihres Wohnhauses.

Außerhalb der Dienstzeiten wählen Sie bitte die Not- und Havarierufnummer 0152 21694695.

Der Hausmeister bzw. der Bereitschaft habende Hausmeister ergreift so schnell wie möglich vor Ort erste Sofortmaßnahmen, wie das Abstellen der Hauptwasserleitung, und verständigt die notwendigen Handwerker.

Bitte beachten Sie, dass an Sonn- und Feiertagen nur Erstmaßnahmen bzw. Notreparaturen erfolgen.

Im Brandfall verständigen Sie bitte immer die Feuerwehr – 112.

Haben Mietverträge die vor 1990 abgeschlossen wurden immer eine kürzere Kündigungsfrist?

Nein, maßgeblich ist immer die Formulierung im Mietvertrag. Wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag eine Formulierung enthalten ist, die besagt dass der Mietvertrag mit einer Frist von 14 Tagen oder einem Monat gekündigt werden kann, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Muss ich die Genossenschaft informieren, wenn eine weitere Person zu mir zieht?

Ja, wenn der/ die Lebenspartner/in oder eine andere Person nachträglich in die Wohnung einzieht, ist eine Nachtrag zum Mietvertrag notwendig, um die weitere Person als Vertragspartner aufzunehmen. Weiterhin wird der „neue“ Mieter Mitglied mit einem Pflichtanteil in der Genossenschaft.

Genauso verhält es sich wenn ein/e Mieter/in aus der Wohnung auszieht und der/die andere Mieter/in weiter in der Wohnung wohnen bleiben möchte.

Minderjährige Kinder sind hiervon ausgeschlossen. Diese werden nicht als Vertragspartner in den Mietvertrag aufgenommen.

Wie verhalte ich mich, wenn mein/e Partner/in verstorben ist?

Für diesen leider traurigen Fall ist es unbedingt notwendig, dass Sie uns zeitnah die Sterbeurkunde zukommen lassen, damit wir die Vertragsdaten anpassen können. 

Die Mitgliedschaft geht mit dem Tod des Mitgliedes auf den Erben über und endet mit Schluss des Geschäftsjahres in dem der Todesfall eingetreten ist. Bei Ehepartnern ist eine Übertragung der Anteile notwendig, wenn der/ die Verstorbene das „Hauptmitglied“ war.

Wie verhalte ich mich, wenn ich in meiner Wohnung eine bauliche Veränderung vornehmen möchte?

Bauliche Veränderungen, durch die Ausstattungselemente der Wohnung geändert werden, wie zum Bsp. das Entfernen einer nicht tragenden Wand oder das Verlegen von Parkett, erfordern vorab eine schriftliche Genehmigung durch die Genossenschaft.

Nur so können die Rahmenbedingungen für die bauliche Veränderung sowie spätere Rückgabe der Wohnung festlegt werden.

Bitten beachten Sie, dass wir das Anbringen von Gegenständen an der Außenfassade, wie SAT-Schüsseln und Außenjalousien sowie Gegenstände die mit der Balkondecke verschraubt werden, wie Hängesessel oder Schraubmarkisen nicht genehmigen.

Wir möchten die Hausreinigung gerne durch eine Firma ausführen lassen. Was müssen wir tun?

Wenn die Mehrheit der Mieter Ihres Wohnhauses die Ausführung der Hausreinigung durch einen Dienstleister und die damit verbundene Umlage der Kosten befürwortet, hilft Ihnen Ihr Kundenbetreuer gerne weiter. Dieser führt nochmals eine schriftliche Akzeptanzerfassung durch und erteilt bei Vorliegen einer ausreichenden Anzahl an Zustimmen den Auftrag zur Ausführung an das Dienstleistungs-unternehmen. Die Mieter werden vorab über die Umsetzung und den Beginn schriftlich informiert.

Muss ich als Bestandsmieter im Haus Wohnungsneuvorrichtungen und den damit verbundenen Lärm akzeptieren?

Leider lässt sich bei Neuvorrichtungen von Leerwohnungen zeitweiser Baulärm nicht vermeiden. Die von uns beauftragten Firmen sind jedoch vertraglich angehalten, umsichtig vorzugehen und entstehende Belästigungen so gering wie möglich zu halten. 

Aus Rücksicht auf unsere Mitglieder und Mieter dürfen in den Ruhezeiten zwischen 20:00 bis 7:00 Uhr sowie zwischen 13:00 und 15:00 Uhr keine lärmintensiven Arbeiten durchgeführt werden. Für Fragen steht Ihnen der in den jeweiligen Hausinformationen / Aushängen benannte Techniker der WOGETRA gern zur Verfügung. 

Was ist der Unterschied zwischen einer Kaution und Genossenschaftsanteilen?

Beim Anmieten einer Wohnung der Wogetra zahlt man keine Kaution, sondern Genossenschaftsanteile. Die Höhe der Anteile richtet sich nach der Größe sowie Zimmerzahl der Wohnung. Dazu wird  noch eine Aufnahmegebühr in Höhe von 75 € fällig, die nicht zurückgezahlt wird. Die Genossenschaftsanteile werden nach Kündigung der Wohnung und Kündigung der Anteile gemäß Satzung zurückgezahlt. Das bedeutet, die Rückzahlung erfolgt ohne Zinsen (im Gegensatz zu einer Kaution). Außerdem werden die Anteile zeitverzögert ausgezahlt :  Wenn man bis Oktober eines Jahres gekündigt hat, erhält man das Geld im Sommer des folgenden Jahres zurück. Wenn die Kündigung erst zwischen Oktober und Dezember eines Jahres eingeht, erfolgt die Auszahlung im übernächsten Jahr.

Vermieten Sie auch an ALG II_Empfänger?

Grundsätzlich dürfen Interessenten, welche die Miete/Genossenschaftsanteile vom Jobcenter erhalten, eine Wohnung in unserer Genossenschaft anmieten. Wichtig hierbei ist es, dass wir eine Zustimmung/Bestätigung seitens des Jobcenters erhalten, welche eine Übernahme der Miete (und Anteile) zusichert. Entsprechende Kriterien sind in einer Tabelle Richtwerte für die Kosten der Unterkunft zu finden.

Wir haben Ihnen alle wichtigen ALG II-Hinweise zusammengefasst. 

Muss meine Wohnung mit einem Rauchmelder ausgestattet werden?

Ja, denn bereits im Juni 2022 hat der sächsische Landtag die neue Bauordnung für Sachsen verabschiedet, welche festlegt, dass alle Bestandsgebäude mit Rauchmeldern auszustatten sind.

Wir haben Ihnen weiterführende Informationen rund um das Thema Rauchmelder Pflicht in Sachsen auf unserer Website zusammen gestellt. 

 
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