ALG II-Hinweise

Kosten der Unterkunft, angemessener Wohnraum laut Richtlinie der Stadt Leipzig

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Diese laufenden Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Was gilt als angemessen für Wohnraum in Leipzig? 

Pers.Wohnfläche
in m²
Grundmiete
in Euro
kalte
Betriebskosten
in Euro
Brutto Kaltmiete
in Euro
Heizung- und
Warmwasserkosten
in Euro
145239,6874,39314,0750,72
260309,5399,19408,7267,63
375408,84123,98532,8284,54
485469,34140,51609,8595,81
595527,37157,04684,41107,08
*1055,5216,5372,0511,28

Was ist unter dem sogenannten Deckungsring zu verstehen?

Die einzelnen Positionen der Unterkunftskosten ergeben die Gesamtmiete. Überschreiten die Kaltmiete oder die kalten Betriebskosten die Höchstgrenzen und liegt gleichzeitig die andere Position unterhalb dieser Grenzen, kann diese zur Kostendeckung herangezogen werden. Bei Neuanmietung von Wohnraum und bei Erstantragstellung ist die Deckungsfähigkeit zwischen der Kaltmiete und den kalten Betriebskosten auf Plausibilität zu prüfen. Bei dieser Prüfung werden die angegebenen Betriebskosten mit den Durchschnittswerten gleichartiger Mietobjekte laut Betriebskostenspiegel verglichen und geprüft, ob die Höhe der Vorauszahlungen richtig kalkuliert wurde.
Heizkosten werden gesondert betrachtet und fallen nicht unter die Prüfung, ob der Deckungsring eingehalten wird. Da diese Plausibilitätsprüfung in der Regel nur durch das Jobcenter Leipzig vorgenommen werden kann, sollten Sie vor Abschluss des Mietvertrages die Angemessenheit der Wohnung prüfen lassen.

Stand: 08/2021
Quelle: Jobcenter Leipzig

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