ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Nr. 1 Übergabe der überlassenen Wohnung

Der Zustand der überlassenen Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll
niedergelegt.

Nr. 2 Richtiges Heizen und Lüften

Um Feuchtigkeitsschäden an der Mietsache zu vermeiden, wie zum Beispiel
• Feuchtigkeitsablagerungen an der Innenseite der Wohnungsaußenwand und damit verbundene
Schwarzschimmelbildung
• Kondensatablagerung an der Innenseite der Fenster / Fensterlaibungen
und andererseits möglichst geringere Heizkosten und ein behagliches Raumklima zu erzielen, ist durch den
Mieter / das Mitglied folgendes Betreiberverhalten in der Wärmeregulierung der Heizungsanlage und dem
Lüften der Wohnung zu gewährleisten.
1. Alle Räume müssen ausreichend beheizt werden, auch solche Räume, die nicht ständig benutzt oder
in denen etwas niedrigere Temperaturen bevorzugt werden (wie z.B. Schlafzimmer). Dabei sollte eine
Raumlufttemperatur von etwa 18°C nicht unterschritten werden.
2. Die Wärmeabgabe von Heizkörpern sollte nicht behindert werden, z.B. durch Möbel oder lange
Vorhänge.
3. Türen zu weniger beheizten Räumen sollten nach Möglichkeit geschlossen bleiben. Andernfalls
dringt mit der wärmeren Luft aus anderen Räumen zuviel Feuchtigkeit ein, die sich dann an kalten
Außenwänden niederschlagen kann.
4. Auch in der abgelegensten Raumecke muss eine ausreichende Luftzirkulation gewährleistet sein.
Dadurch wird die Wandoberflächentemperatur erhöht und eine Konzentration von Feuchtigkeit vermieden.
Möbelstücke, insbesondere solche mit geschlossenem Sockel, müssen daher in einem ausreichenden
Abstand zur Wand (mind. 5 cm) stehen.
5. Zusätzliche Luftbefeuchtung sollte vermieden werden. Zusätzliche Luftbefeuchtung erhöht die Feuchtigkeit
im Raum und damit wird die Gefahr des Feuchtigkeitsniederschlags noch größer.
6. Der Raumlufterneuerung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen; im Interesse gesunder raumklimatischer
Verhältnisse und zum Schutze des Baukörpers. Der Luftaustausch dient nicht nur dem
Ersatz verbrauchter Luft, sondern auch der Abführung von Feuchtigkeit.
7. Der erforderliche Entlüftungsvorgang ist möglichst kurz zu halten, da hier zwangsläufig Heizenergie
verloren geht. Deshalb sollten die Fenster und Türen weit geöffnet und die Möglichkeit zum
Durchzug geschaffen werden. Nach etwa 5 – 10 Minuten ist die verbrauchte, feuchte Raumluft durch
kältere Außenluft ersetzt. Diese kann nach der Erwärmung auf das Niveau der Raumtemperatur
wieder zusätzliche Feuchtigkeit aufnehmen. Dieser Lüftungsvorgang sollte bis zu dreimal täglich
wiederholt werden.
8. Jedes Dauerlüften, z.B. durch Kippen des Fensters, sollte während der Heizperiode unterbleiben.
Ständiges Lüften ist für den erforderlichen Luftaustausch nutzlos und führt zur energieverschwendenden
Auskühlung der Wände.
9. Während des Lüftungsvorgangs Heizkörperventile schließen. Bei Thermostatventilen ist gegebenenfalls
der Temperaturfühler durch ein auf das Ventil gelegtes Tuch vor direktem Kaltlufteinfluss zu
schützen. Andernfalls würde bei Temperaturen unter 6 – 8°C der eingebaute Frostschutz das Thermostatventil
automatisch öffnen.
10. Freigesetzte größere Dampfmengen sollten sofort nach außen abgeführt werden. So sollte z.B. der
beim Duschen oder Kochen entstandene Dampf daran gehindert werden, sich über offene Türen in
der gesamten Wohnung auszubreiten.
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Nr. 3 Erhaltung der überlassenen Wohnung

Schäden an der überlassenen Wohnung, im Haus und an den Außenanlagen sind der Genossenschaft unverzüglich
anzuzeigen. Das Mitglied / der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm
obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten verursacht werden, insbesondere, wenn technische Anlagen und
sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Wohnung nur unzureichend gelüftet, geheizt
oder nicht genügend gegen Frost geschützt werden. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen,
Untermieter sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des Mitglieds /
der Mieter mit der überlassenen Wohnung in Berührung kommen.
Nr. 4 Modernisierung und Energieeinsparung
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der überlassenen Räume oder zur Einsparung von Heizenergie
hat das Mitglied / der Mieter zu dulden, soweit sich die Verpflichtung dazu aus dem Paragraphen 554 des BGB
ergibt.

Nr. 5 Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mitgliedes / des Mieters

1. Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
des Hauses und der Wohnung bedarf das Mitglied / der Mieter der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft,
wenn er
a) die Wohnung oder einzelne Räume entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlässt, es sei denn, es
handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch),
b) die Wohnung oder einzelne Räume zu anderen als Wohnzwecken benutzt oder benutzen lässt,
c) Schilder (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), Aufschriften oder
Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Hause anbringt oder auf dem Grundstück
aufstellt,
d) Waschmaschinen, Trockenautomaten in gemeinschaftlichen Räumen aufstellt,
e) eine Antenne anbringt oder verändert,
f) von der laut Übergabeprotokoll vorgesehenen Beheizungsart abweicht,
g) in der überlassenen Wohnung, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-,
Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug einschließlich Mofa oder Moped, abstellen will,
h) Um-, An-, Einbauten oder Installationen vornimmt, die über den normalen Wohngebrauch hinausgehen
und die nachhaltig und dauerhaft in die bauliche Substanz eingreifen sowie die überlassene Wohnung,
Anlagen oder Einrichtungen verändern. Vom normalen Wohngebrauch erfasst werden Hilfsmaßnahmen
bei der Einrichtung und Ausstattung der Räume in notwendigem Umfang, Einrichtungsmaßnahmen sowie
notwendige Verwendungen.
i) Heizöl oder andere feuergefährliche Stoffe lagern will,
j) weitere Schlüssel anfertigen lassen will.
2. Die Zustimmung der Genossenschaft muss schriftlich erfolgen; dies schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien
im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.
3. Für die Fälle der Überlassung der Wohnung oder einzelner Räume nach Abs. 1a) gelten die Bestimmungen
des BGB (§ 553). Die Genossenschaft wird im übrigen eine Zustimmung erteilen, wenn keine
berechtigten Interessen der Genossenschaft entgegenstehen und Belästigungen anderer Hausbewohner
und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der überlassenen Wohnung und des Grundstücks nicht zu
erwarten sind.
4. Die Genossenschaft kann eine erteilte Zustimmung widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten,
Bewohner, Haus oder Grundstücke gefährdet oder beeinträchtigt werden oder sich Umstände ergeben,
unter denen eine Zustimmung nicht mehr erteilt werden würde.
5. Durch die Zustimmung der Genossenschaft wird eine etwaige Haftung des Mitglieds nicht
ausgeschlossen.

Nr. 6 Besichtigung der überlassenen Wohnung durch die Genossenschaft

1. Beauftragte der Genossenschaft können in begründeten Fällen die überlassene Wohnung nach rechtzeitiger
Ankündigung bei dem Mitglied / dem Mieter zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen
lassen.
2. Zur Abwehr drohender Gefahren ist die Genossenschaft bei Abwesenheit des Mitglieds / des Mieters
berechtigt, die überlassene Wohnung auf Kosten des Mitglieds / des Mieters öffnen zu lassen, sofern
die Schlüssel der Genossenschaft nicht zur Verfügung stehen und das Mitglied / der Mieter die Gefahrenlage
schuldhaft herbeigeführt hat.

Nr. 7 Fristlose Kündigung

Die Genossenschaft kann das Nutzungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn
a) das Mitglied / der Mieter oder diejenigen, welchen das Mitglied / der Mieter den Gebrauch der
Wohnung überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung der Genossenschaft einen vertragswidrigen
Gebrauch der überlassenen Wohnung fortsetzen, der die Rechte der Genossenschaft in erheblichem
Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belassen oder
die überlassene Wohnung durch Vernachlässigung der dem Mitglied / dem Mieter obliegenden Sorgfalt
erheblich gefährden,
b) das Mitglied / der Mieter schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere
den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass der Genossenschaft die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses
nicht zugemutet werden kann,
c) das Mitglied / der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr
oder eines Teiles der Nutzungsgebühr, der eine Monatsnutzungsgebühr übersteigt, in Verzug ist
oder
d) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr
in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Nutzungsgebühr für zwei Monate
erreicht.

Nr. 8 Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch Tod

1. Ist das Nutzungsverhältnis mit mehreren Mitgliedern / Mietern abgeschlossen, so wird es nach dem
Tod eines der Mitglieder / Mieter mit den überlebenden Mitgliedern / Mietern allein fortgesetzt.
2. Führt das Mitglied / der Mieter mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand in der
Wohnung, so tritt mit dem Tode des Mitgliedes / des Mieters der Ehegatte in das Nutzungsverhältnis
ein. Erklärt der Ehegatte binnen eines Monats, nachdem er vom Tode des Mitglieds / des Mieters
Kenntnis erlangt hat, der Genossenschaft gegenüber, dass er das Nutzungsverhältnis nicht fortsetzen
will, so gilt sein Eintritt in das Nutzungsverhältnis als nicht erfolgt.
3. Im übrigen gelten im Falle des Todes des Mitglieds / des Mieters die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Setzt sich das Nutzungsverhältnis mit einem Familienangehörigen, Ehegatten oder Erben des verstorbenen
Mitglieds fort, ohne dass diese die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft erwerben, so
kann die Genossenschaft das Nutzungsverhältnis zum nächstzulässigen Termin kündigen.

Nr. 9 Rückgabe der überlassenen Wohnung

1. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist die überlassene Wohnung in ordnungsgemäßem
Zustand zu übergeben.
2. Hat das Mitglied / der Mieter Änderungen in der überlassenen Wohnung vorgenommen oder sie mit
Einbauten versehen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens zum Auszug wiederherzustellen.
Dabei ist unbeachtlich, dass die baulichen Veränderungen der Wohnung oder die Einbauten mit Zustimmung
der Genossenschaft erfolgten. Dies gilt nicht, sofern die Parteien während des Nutzungs- /
Mietvertrages hinsichtlich der einzelne Maßnahmen eine andere Vereinbarung geschlossen haben.
Für Anlagen und Einrichtungen (z.B. Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der überlassenen
Wohnung gilt das gleiche. Die Genossenschaft kann verlangen, dass Änderungen der überlassenen
Wohnung, Anlagen oder Einrichtungen beim Auszug zurückbleiben, wenn sie das Mitglied an
gemessen entschädigt. Der Genossenschaft steht dieses Recht nicht zu, wenn das Mitglied an der
Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.
3. Hat das Mitglied / der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die fälligen Schönheitsreparaturen
rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.
4. Bei Auszug hat das Mitglied / der Mieter alle Schlüssel, auch die von ihm selbst beschafften, an die
Genossenschaft zu übergeben. Andernfalls ist die Genossenschaft berechtigt, auf Kosten des Mitgliedes
/ des Mieters die Räume öffnen und neue Schlösser oder Schlüssel anfertigen zu lassen, wenn
das Mitglied / der Mieter den Verlust der Schlüssel zu vertreten hat und sich aus dem Verlust der
Schlüssel eine Gefahr für die überlassene Wohnung ergibt.

Nr. 10 Personenmehrheit der Mitglieder / der Mieter

Mehrere Mitglieder / Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungs- /Mietvertrag als Gesamtschuldner.

Nr. 11 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren. Dies schließt nicht
aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.
2. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Leipzig zuständig.
Stand: 14.07.2003

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